Erhebung, Analyse und Bewertung von Maßnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung im Standortauswahlverfahren

Der Deutsche Bundestag hat 2013 das „Gesetz zur Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für Wärme entwickelnde radioaktive Abfälle“, kurz Standortauswahlgesetz (StandAG), beschlossen. Ziel des Standortauswahlverfahrens ist es, in einem wissenschaftsbasierten und transparenten Verfahren den bestmöglichen Standort für eine Anlage zur Endlagerung in Deutschland für die im Inland verursachten, insbesondere hoch radioaktiven Abfälle zu finden (§ 1 Abs. 1 StandAG). Das Standortauswahlverfahren soll 2031 abgeschlossen sein. Daran schließen sich die konkrete Planung sowie sodann die Errichtung einer Anlage zur Endlagerung an. Eine Projektrealisierung wird es aller Voraussicht nach nicht vor 2050 geben. Die Einlagerung der radioaktiven Abfälle und der Verschluss des Endlagers werden weitere Jahrzehnte in Anspruch nehmen.

Der Gesetzgeber des StandAG hat mit den von ihm in §§ 8 ff. StandAG vorgesehenen Elementen zur Öffentlichkeitsbeteiligung Neuland betreten. Das durch das Stand-AG neu gegründete Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE) ist verpflichtet, das Verfahren zur Öffentlichkeitsbeteiligung fortzuentwickeln (§ 9 Abs. 4 StandAG). Für eine Öffentlichkeitsbeteiligung im Rahmen der Suche und Auswahl des bestmöglichen Endlagerstandortes genügt es nicht, allein das formelle Verfahren einer Öffentlichkeitsbeteiligung zu strukturieren. Zugleich sind für die Öffentlichkeitsbeteiligung die Besonderheiten der Endlagersuche und -auswahl zu identifizieren; einer solche Analyse müssen Empfehlungen und Fortentwicklungen zur Strukturierung des formellen Beteiligungsprozesses notwendig vorausgehen.

Der Gesetzgeber des StandAG wollte mit der der Öffentlichkeit in dem Verfahren zugewiesenen Rolle Vertrauen in den Neuanfang der Endlagersuche in Deutschland und Akzeptanz, mindestens aber Akzeptabilität der späteren Standortauswahl schaffen und den Planungsprozess optimieren. Das wird nur gelingen können, wenn ausgehend von den besonderen Rahmenbedingungen und Anforderungen der Endlagersuche und -auswahl Verfahrensschritte bzw. Eckpunkte für eben solche entwickelt werden.

Die „heutige Öffentlichkeit“, der die Möglichkeit zur Beteiligung an der Erarbeitung von Entscheidungsgrundlagen etwa zu allgemeinen Sicherheitsanforderungen gegeben wird, wird in weiten Teilen eine andere sein als diejenige, die beispielsweise im Rahmen der übertägigen Erkundung durch das BfE zu beteiligen ist. Diese wiederum wird ihrerseits teils eine andere sein, als die im Hinblick auf die Auswahl für untertägige Erkundungen ebenfalls durch das BfE zu beteiligende Öffentlichkeit usw. Denn – zusätzlich zu erst im Laufe der Zeit sichtbar werdenden und möglicherweise wechselnden räumlichen Betroffenheiten – werden Teile der Öffentlichkeit mit der Zeit ausscheiden, teils zwangsläufig aus Altersgründen, teils aus „Ermüdung“. Das heißt, die Suche und Auswahl eines Endlagerstandortes, wie es das StandAG vorsieht, sowie dessen Errichtung sind hinsichtlich der zeitlichen und der baulichen Dimension einzigartig; dies trifft auch auf die Öffentlichkeitsbeteiligung zu.

Laufzeit
01/2016 – 10/2017

Kooperationspartnerin
Dr. Cornelia Ziehm, Rechtsanwältin

Auftraggeber
Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit (BfE)

Kontakt
Dr. Silke Domasch

Weitere Informationen
Standortauswahlgesetz (vom 23.07.2013, geändert durch Art. 2 G v. 26.7.2016)

finales UfU-Gutachten (01/2018, auf der Informationsplattform des BfE)